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2. Bilanzierungs- und Bewertungsgrundsätze

2.1 Allgemeine Grundsätze

Buchführung, Bilanzierung und Bewertung erfolgen nach den Vorschriften des Obligationenrechts, dem Bankengesetz, der Bankenverordnung, der Rechnungslegungsverordnung-FINMA (RelV-FINMA) und dem Rundschreiben 20/1 «Rechnungslegung-Banken» der Eidgenössischen Finanzmarktaufsicht (FINMA).

Sämtliche Geschäftsvorfälle werden am Abschlusstag in den Büchern der GKB erfasst und ab diesem Zeitpunkt bewertet. Die in den jeweiligen Bilanzrubriken zusammengefassten Detailpositionen sind einzeln bewertet. Die konsolidierte Jahresrechnung vermittelt ein den tatsächlichen Verhältnissen entsprechendes Bild der Vermögens-, Finanz- und Ertragslage.

In den Anhängen werden die einzelnen Zahlen für die Publikation gerundet. Die Berechnungen werden jedoch anhand der nicht gerundeten Zahlen vorgenommen, weshalb kleine Rundungsdifferenzen entstehen können.

2.2 Konsolidierungsgrundsätze

Die konsolidierte Jahresrechnung umfasst die Graubündner Kantonalbank in Chur, die Privatbank Bellerive AG in Zürich sowie die Albin Kistler AG in Zürich. Der Konsolidierungskreis zur Berechnung der erforderlichen Eigenmittel ist identisch. Die Privatbank Bellerive AG und die Albin Kistler AG werden vollkonsolidiert. Dabei erfassen wir Aktiven und Passiven sowie Aufwand und Ertrag zu 100 Prozent. Konzerninterne Forderungen und Verpflichtungen sowie Aufwand und Ertrag werden gegenseitig verrechnet. Die Kapitalkonsolidierung wurde zum Zeitpunkt des Erwerbs nach der angelsächsischen Purchase-Methode erstellt. Die Bilanzierungs- und Bewertungsgrundsätze der GKB werden zu Konsolidierungszwecken auch für die Abschlüsse der Konzerngesellschaften angewendet.

2.3 Umrechnung von Fremdwährungen

Transaktionen in Fremdwährungen sind zu den jeweiligen Tageskursen verbucht. Aktiven, Verbindlichkeiten und Ausserbilanzgeschäfte rechnen wir am Bilanzstichtag zu den Stichtageskursen um. Kursdifferenzen zwischen dem Abschluss des Geschäfts und seiner Erfüllung sowie unrealisierte Kursdifferenzen auf Finanzaktiven und -verpflichtungen werden über die Erfolgsrechnung verbucht.

Fremdwährungsbestände sowie Kursdifferenzen der Konzerngesellschaften werden nach den gleichen Grundsätzen behandelt.

Bilanzstichtageskurse

 

Noten

Devisen

 

 

 

 

 

 

31.12.2020

31.12.2019

31.12.2020

31.12.2019

USD

0.8410

0.9270

0.8812

0.9668

CAD

0.6515

0.7025

0.6915

0.7425

GBP

1.1450

1.2160

1.2051

1.2758

EUR

1.0575

1.0605

1.0823

1.0855

JPY

0.8150

0.8500

0.8554

0.8906

Die Bewertung der Barbestände erfolgt zu Notenkursen, alle übrigen Fremdwährungsbestände werden zu Devisenkursen (Mittelkurse) bewertet.

2.4 Flüssige Mittel

Die Bilanzierung erfolgt zum Nominalwert.

2.5 Wertpapierfinanzierungsgeschäfte

Wertpapierfinanzierungsgeschäfte umfassen Pensionsgeschäfte (Repurchase- und Reverse-Repurchase-Geschäfte) sowie Darlehensgeschäfte mit Wertschriften (Securities Lending and Securities Borrowing).

Repurchase-Geschäfte werden als Bareinlage mit Verpfändung von Wertschriften in der Bilanz erfasst. Reverse-Repurchase-Geschäfte werden als Forderung gegen Deckung durch Wertschriften behandelt. Die ausgetauschten Barbeträge werden bilanzwirksam zum Nominalwert erfasst. Darlehensgeschäfte mit Wertschriften werden wie Pensionsgeschäfte behandelt, sofern sie einem täglichen Margenausgleich unterliegen und bar gedeckt sind. Erhaltene und gelieferte Wertpapiere werden nur dann bilanzwirksam erfasst resp. ausgebucht, wenn die wirtschaftliche Verfügungsmacht über die vertraglichen Rechte abgetreten wird, welche diese Wertschriften beinhalten.

2.6 Forderungen gegenüber Banken

Die Bilanzierung erfolgt zum Nominalwert. Bei den Forderungen gegenüber Banken gelangt ein einfaches Modell zur Bestimmung der Wertberichtigungen für inhärente Ausfallrisiken zur Anwendung, das auch externe Gegenparteiratings einbezieht.

2.7 Forderungen gegenüber Kunden und Hypothekarforderungen

Die Bilanzierung erfolgt zum Nominalwert. Für erkennbare Ausfallrisiken werden Wertberichtigungen für gefährdete Forderungen gebildet. Für nicht gefährdete Forderungen erfolgt die Bildung von Wertberichtigungen für inhärente Ausfallrisiken nach dem von der GKB definierten Modell (alle relevanten Informationen hierzu finden sich im Kapitel 4, «Erläuterung der angewandten Methoden zur Identifikation von Ausfallrisiken und Festlegung des Wertberichtigungsbedarfs»). Die Einzelwertberichtigungen werden von der entsprechenden Aktivposition der Bilanz in Abzug gebracht. Falls eine Wertberichtigung den Nettoschuldbetrag (Risikobetrag) einer Forderung übersteigt, so wird der den Nettoschuldbetrag übersteigende Anteil in der Position «Rückstellungen» auf der Passivseite ausgewiesen.

Zinsen und Kommissionen, die seit mehr als 90 Tagen ausstehend sind, sowie sich darauf beziehende Rechnungsabgrenzungen werden nicht als Ertrag verbucht.

Gefährdete Forderungen gelten wieder als vollwertig, wenn die ausstehenden Kapitalbeträge und Zinsen wieder fristgerecht gemäss den vertraglichen Vereinbarungen geleistet und weitere Bonitätskriterien erfüllt werden.

2.8 Verpflichtungen gegenüber Banken und Verpflichtungen aus Kundeneinlagen

Diese Positionen werden zu Nominalwerten erfasst.

2.9 Handelsgeschäfte

Die Handelsgeschäfte werden zu Marktwerten am Bilanzstichtag bewertet, sofern ein repräsentativer Markt besteht. Fehlt diese Voraussetzung, werden sie nach dem Niederstwertprinzip bewertet. Die aus der Bewertung resultierenden Kursgewinne und -verluste werden erfolgswirksam verbucht.

2.10 Finanzanlagen

Festverzinsliche Schuldtitel, die mit der Absicht zur Haltung bis zur Endfälligkeit erworben werden, sind nach der Accrual-Methode bewertet. Bei diesen Finanzanlagen gelangt ein einfaches Modell zur Bestimmung der Wertberichtigungen für inhärente Ausfallrisiken zur Anwendung, das auch externe Gegenparteiratings einbezieht.

Wertschriftenbestände, welche weder mit der Absicht des Handels noch mit der Absicht der dauernden Anlage gehalten werden, sind zum Einstandspreis oder zum tieferen Marktwert bewertet.

Aus dem Kreditgeschäft übernommene und zur Veräusserung bestimmte Liegenschaften werden nach dem Niederstwertprinzip bewertet.

Aus dem Kreditgeschäft zwecks Sanierung übernommene und zur Veräusserung bestimmte Beteiligungen werden nach dem Niederstwertprinzip bewertet.

Die physischen Edelmetalle, die zur Deckung von Kundenverpflichtungen ausgeschieden sind, werden zu Marktwerten am Bilanzstichtag bewertet.

2.11 Beteiligungen

Unter Beteiligungen werden Anteile an anderen Unternehmen (inkl. solcher mit Infrastrukturcharakter und Gemeinschaftswerken) ausgewiesen, bei denen die Absicht der dauernden Anlage besteht. Die Beteiligungen werden zum Anschaffungswert abzüglich betriebswirtschaftlich notwendiger Wertberichtigungen bewertet und jährlich überprüft, wobei geringwertige Beteiligungen (Anschaffungswert < 1 Million Franken und Stimmenanteil < 20 Prozent) im Anschaffungsjahr direkt wertberichtigt werden.

2.12 Sachanlagen

Die Bilanzierung der Bankgebäude und Liegenschaften erfolgt zu Anschaffungskosten, zuzüglich wertvermehrender Investitionen, abzüglich planmässiger linearer Abschreibungen auf der Basis der vorsichtig geschätzten Nutzungsdauer der Objekte. Die nach Art der Investitionen differenzierte Abschreibungsdauer beträgt:

Die übrigen Sachanlagen werden über die geschätzte Nutzungsdauer linear abgeschrieben:

Die externen Kosten von strategischen Grossprojekten mit ausgewiesenem Nutzen werden aktiviert. Die Aktivierung beginnt mit dem Zeitpunkt des Projektentscheides. Die Abschreibung erfolgt linear ab dem Zeitpunkt der Aktivierung.

Die Werthaltigkeit wird an jedem Bilanzstichtag überprüft. Geringwertige Anschaffungen werden direkt dem Sachaufwand belastet.

2.13 Immaterielle Werte

Immaterielle Werte werden höchstens zu Anschaffungs- oder Herstellungskosten unter Abzug der notwendigen Abschreibungen bilanziert. Die Werthaltigkeit wird an jedem Bilanzstichtag überprüft.

2.14 Goodwill

Ein allfällig anfallender Goodwill wird aktiviert und über die geschätzte Nutzungsdauer abgeschrieben. Die Abschreibungsdauer beträgt maximal fünf Jahre.

2.15 Vorsorgeverpflichtungen

Im Anhang wird unter Punkt 9.12, «Verpflichtungen gegenüber eigenen Vorsorgeeinrichtungen», und Punkt 9.13, «Wirtschaftliche Lage der Vorsorgeeinrichtungen», detailliert informiert.

2.16 Steuern

Die für das Berichtsjahr zu erwartenden Steuerverpflichtungen auf Gewinn und Kapital sind im Abschluss berücksichtigt. Die Berechnung der Steuerrückstellungen für die steuerpflichtigen Konzerngesellschaften richtet sich nach den einschlägigen Steuergesetzen.

2.17 Rückstellungen

Für alle am Bilanzstichtag erkennbaren Risiken werden nach dem Vorsichtsprinzip Rückstellungen gebildet. Die Veränderungen werden in der Position «Veränderungen von Rückstellungen und übrigen Wertberichtigungen sowie Verluste» erfasst.

2.18 Eigene Schuld- und Beteiligungstitel

Eigene Bestände an Partizipationsscheinen werden zu Anschaffungskosten als separate Position «Eigene Kapitalanteile» vom Eigenkapital in Abzug gebracht. Entsprechende Erfolge werden der Position «Gesetzliche Gewinnreserven» zugeführt.

Der Bestand an eigenen Anleihen und Kassenobligationen wird mit der entsprechenden Passivposition nominal verrechnet. Allfällig entstehende Erfolge werden über den Handelserfolg ausgebucht.

2.19 Reserven für allgemeine Bankrisiken

Die Reserven für allgemeine Bankrisiken werden im Sinne von Art. 21 Abs. 1 lit. c der Verordnung über die Eigenmittel und Risikoverteilung für Banken und Effektenhändler (ERV) als Eigenmittel angerechnet.

Die Reserven für allgemeine Bankrisiken werden im Stammhaus gebildet und sind damit von den Ertrags- und Kapitalsteuern befreit.

2.20 Ausserbilanzgeschäfte

Der Ausweis in der Ausserbilanz erfolgt zum Nominalwert. Für Ausfallrisiken von Ausserbilanzgeschäften erfolgt die Bildung von Rückstellungen nach dem von der GKB definierten Modell (alle relevanten Informationen hierzu finden sich im Kapitel 4, «Erläuterung der angewandten Methoden zur Identifikation von Ausfallrisiken und Festlegung des Wertberichtigungsbedarfs»).

2.21 Erfolg aus dem Zinsengeschäft

Die Zinskomponenten des Erfolgs aus Devisenswaps aus dem Liquiditätsmanagement werden gemäss FINMA-RS 20/1 Anhang 2, Rz 7, in der Position «Zins- und Diskontertrag» verbucht.

Bezahlte Negativzinsen auf Aktivgeschäften werden gemäss FINMA-RS 20/1, Anhang 2, Rz 8, in der Position «Zins- und Diskontertrag» als Reduktion erfasst. Erhaltene Negativzinsen auf Passivgeschäften werden gemäss FINMA-RS 20/1, Anhang 2, Rz 14, in der Position «Zinsaufwand» als Reduktion verbucht.

2.22 Änderungen gegenüber dem Vorjahr

Die FINMA hat im Jahr 2020 die Bestimmungen zur Rechnungslegung für Banken neu gestaltet und dafür die Rechnungslegungsverordnung-FINMA (RelV-FINMA) sowie das FINMA-Rundschreiben 2020/1 «Rechnungslegung-Banken» in Kraft gesetzt. Im vorliegenden Abschluss wurden diese Vorschriften mit Wirkung per 1. Januar 2020 umgesetzt. Vorjahresangaben, soweit betroffen, wurden nicht angepasst.

Bis anhin wurden Wertberichtigungen für gefährdete Forderungen sowie für latente Ausfallrisiken gebildet. Die Bildung von Wertberichtigungen für Ausfallrisiken sowie von Rückstellungen für Ausfallrisiken von Ausserbilanzgeschäften erfolgt seit dem Geschäftsjahr 2020 nach den Vorgaben der Rechnungslegungsverordnung-FINMA sowie dem FINMA-Rundschreiben 2020/1 «Rechnungslegung-Banken». Seit dem 1. Juli 2020 werden neu Wertberichtigungen sowie Rückstellungen für inhärente Ausfallrisiken nach einem von der GKB definierten Modell verbucht. Alle relevanten Informationen zum von der GKB definierten Modell finden sich im Kapitel 4, «Erläuterung der angewandten Methoden zur Identifikation von Ausfallrisiken und Festlegung des Wertberichtigungsbedarfs». Die Informationen zur Bildung von Wertberichtigungen für inhärente Ausfallrisiken von Forderungen gegenüber Banken und zu den in den Finanzanlagen bilanzierten Schuldtiteln mit Absicht zur Haltung bis zur Endfälligkeit finden sich in den Kapiteln 2.6 respektive 2.10.

Bei den Wertberichtigungen für gefährdete Forderungen ist es zu keinen Änderungen in den Bilanzierungs- und Bewertungsgrundsätzen gekommen. Die GKB macht seit dem 1. Januar 2020 von der im FINMA-Rundschreiben 2020/1 «Rechnungslegung-Banken» festgelegten Möglichkeit Gebrauch, die erstmalige sowie die spätere Bildung der Risikovorsorge von Kreditpositionen (mit entsprechenden Kreditlimiten), deren Benützung häufigen und hohen Schwankungen unterliegt, gesamthaft über die Position «Veränderung von ausfallrisikobedingten Wertberichtigungen sowie Verluste aus dem Zinsengeschäft» zu verbuchen.