5. Entschädigungen, Beteiligungen und Darlehen
5.1 Entschädigungen an amtierende Organmitglieder
5.1.1 Allgemeines
Im Einklang mit den SIX-Richtlinien werden alle Entschädigungen nach dem Accrual-Prinzip ausgewiesen. Die Zahlungen werden periodengerecht dem Geschäftsjahr zugeordnet, dem sie wirtschaftlich zugehören. Die Erarbeitung der Kompensationssystematik für die Gesamtbank inkl. der oberen Führungskräfte liegt in der Verantwortung des Strategieausschusses des Bankrats. Diese Funktion umfasst insbesondere die Gestaltung der notwendigen Vergütungsgrundsätze, die anschliessend durch den Bankrat verabschiedet werden. Bei der Graubündner Kantonalbank verfügt keine Einzelperson über die Kompetenz, die eigene Vergütung festzulegen. Der Leiter Personal und der Leiter Finanzen/Controlling werden zur Festlegung der Gesamtentschädigung und der Anstellungsbedingungen beratend und vorbereitend beigezogen.
Die GKB fällt nicht unter den Anwendungsbereich des Obligationenrechts für Gesellschaften, deren Aktien an einer Börse kotiert sind; entsprechend erstellt sie keinen separaten Vergütungsbericht im Sinne des revidierten Aktienrechts (Art. 734 ff. OR).
5.1.2 Entschädigung Bankrat, Inhalt und Festsetzungsverfahren
Die Entschädigungen der Bankräte werden gemäss Art. 24 GKBG auf Antrag der Bank von der Regierung des Kantons Graubünden festgelegt. Sie beinhalten funktionsmässig abgestufte, feste Entschädigungen und Pauschalspesen sowie individuelle Reisespesen. Die Entschädigungen sind in einem entsprechenden Reglement des Bankrats abgebildet, welches durch den Strategieausschuss erarbeitet und letztmals durch den Bankrat per 10. Dezember 2021 revidiert wurde. Die Regierung des Kantons Graubünden hat das Reglement mit Beschluss vom 19. April 2022 genehmigt. Bei der Ausgestaltung der Entschädigungen der Bankräte werden weder Ziele noch weitere Komponenten berücksichtigt. Die Mitglieder des Bankrats erhalten keine Erfolgsbeteiligung. Im Weiteren werden keine Beiträge an die berufliche Vorsorge (2. Säule) entrichtet, und die Bankräte haben keinen Anspruch auf die für Bankmitarbeitende üblichen Vorzugskonditionen.
5.1.3 Entschädigung Geschäftsleitung, Inhalt und Festsetzungsverfahren
Die Vergütungen an die Geschäftsleitung bestehen aus einem Basissalär, einer variablen Erfolgsbeteiligung sowie Sach- und Sozialleistungen. Die Gesamtvergütung an die Mitglieder der Geschäftsleitung erfolgt als Barentschädigung und wird jährlich durch den Bankrat überprüft und festgelegt. Um sicherzustellen, dass das Vergütungssystem das Erreichen der langfristigen Geschäftsziele fördert, überprüft der Bankrat regelmässig die Vergütungspolitik und legt eine möglichst konkurrenzfähige Vergütung in marktüblicher Höhe für vergleichbare Positionen fest. Allfällige dabei resultierende Veränderungen waren analog der Basissalärrunde der übrigen Bankmitarbeitenden ab April 2022 wirksam. Die Entschädigungen werden im Strategieausschuss des Bankrats vorbesprochen und anschliessend dem Bankrat zum Entscheid vorgelegt. Der Vorsitzende der Geschäftsleitung nimmt an diesen Beratungen teil, hat aber kein Mitspracherecht. Die Höhe der Bruttolohnsumme richtet sich nach dem für alle Mitarbeitenden geltenden Gehaltssystem, das mit Unterstützung eines externen Beraters erarbeitet wurde. Der externe Berater verfügt über keine weiteren Mandate innerhalb der Bank. Berücksichtigt werden hauptsächlich Funktion/Verantwortung, persönliche Leistung und Marktverhältnisse.
Zum Vergleich herangezogen werden insbesondere öffentlich verfügbare Studien sowie mit öffentlich zugänglichen Informationen erstellte Peer-Group-Vergleiche. Dabei wird die Vergütungspraxis von Schweizer Unternehmen berücksichtigt, welche hinsichtlich Branche, Grösse oder Tätigkeit mit der Graubündner Kantonalbank vergleichbar sind. Dieses Vorgehen berücksichtigt die Anforderungen des FINMA-Rundschreibens 2010/1 «Vergütungssysteme».
Die Erfolgsbeteiligung, welche bei erfüllten Voraussetzungen grundsätzlich an alle Mitarbeitenden inkl. Geschäftsleitung ausgerichtet wird, beläuft sich auf 7 bis 8 Prozent des um Sonderfaktoren adjustierten Reingewinns der Bank. Eine allfällige Auszahlung erfolgt bar und basiert auf einem vom Bankrat genehmigten Erfolgsbeteiligungssystem. Die Grundlagen für die Erfolgsbeteiligung der Geschäftsleitung bilden – nebst dem um Sonderfaktoren adjustierten Reingewinn – die Erreichung der strategischen Vorgaben wie Wachstums-, Rentabilitäts- oder Cost/Income-Ratio-Ziele sowie die Funktionsbewertung. Erhöht sich der durch Sonderfaktoren adjustierte Reingewinn gegenüber dem Vorjahr und/oder werden festgelegte Ziele übertroffen, so vergrössert sich die Erfolgsbeteiligung. Bei einer Verschlechterung reduziert sich die Erfolgsbeteiligung. Bei der Zuteilung der Erfolgsbeteiligung kommt keine arithmetische Gewichtung der Zielgrössen zur Anwendung. Diese liegt im Rahmen der vorgenannten Grundlagen im Ermessen des Bankrats. Die variable Vergütung betrug bei den Mitgliedern der Geschäftsleitung zwischen 70 und 85 Prozent des fixen Lohnbestandteils.
Entschädigungen für Geschäftsmandate im Auftrag der Bank werden der Bank ausgerichtet. Der Mandatsinhaber erhält für die Ausübung strategischer Mandate im Auftrag der Bank eine Entschädigung pro Mandat bis maximal 10’000 Franken, welche ihm zusammen mit der Erfolgsbeteiligung ausgerichtet wird. Für weitere Geschäftsmandate im Auftrag der Bank erhält der Mandatsinhaber eine Entschädigung pro Mandat bis maximal 5’000 Franken von der Institution direkt ausgerichtet. Allfällige Entschädigungen für bewilligte Privatmandate verbleiben dem Mandatsinhaber. Spesen und Sozialleistungen an die Mitglieder der Geschäftsleitung beinhalten Pauschalspesen, Arbeitgeberbeiträge an die 2. Säule, Jubiläumsgeschenke sowie ein allfälliges zusätzliches Alterskapital bei vorzeitiger Pensionierung.
5.2 Entschädigungen an ehemalige Organmitglieder
Die Mitglieder des Bankrats erhalten bei Ausscheiden aus dem Bankrat weder Vorzugskonditionen noch Abgangsentschädigungen. Mitglieder der Geschäftsleitung haben als Pensionierte weiterhin Anrecht auf Mitarbeiter-Vorzugskonditionen im Aktiv-, Passiv- und indifferenten Geschäft, analog den übrigen Pensionären der GKB. Tritt ein Mitglied der Geschäftsleitung aus anderen Gründen aus der Bank aus, sind vertraglich weder Vorzugskonditionen noch Abgangsentschädigungen vorgesehen.
5.3 Organdarlehen
Die Graubündner Kantonalbank hält die Vorschriften des Bankengesetzes bezüglich Organdarlehen ein. Bei Darlehen an Organe gelten die gleichen Prozesse bezüglich Abwicklung und Überwachung wie bei den übrigen gewährten Darlehen. Es handelt sich vorwiegend um Hypothekarkredite auf fester und variabler Basis. Die Zinssätze der Hypothekarkredite richten sich nach marktüblichen Sätzen zum Zeitpunkt des Geschäftsabschlusses, wobei die Mitglieder der Geschäftsleitung Vorzugskonditionen wie das übrige Personal geniessen. Bei den Mitgliedern des Bankrats kommen die gleichen Konditionen zur Anwendung wie für die Kundschaft der Graubündner Kantonalbank.
5.4 Offenlegung der Zahlen
Die Zahlen zu den Entschädigungen sowie Organdarlehen und Beteiligungen sind im Anhang zur Jahresrechnung Einzelabschluss aufgeführt unter 9.22 Angaben gemäss OR Art. 732 ff. - Vergütungen bei Gesellschaften, deren Aktien an einer Börse kotiert sind.