Bilanzierungs- und Bewertungsgrundsätze

Es gelten mit nachfolgender Ausnahme dieselben Grundsätze und Vorgehensweisen wie in den Erläuterungen zur konsolidierten Jahresrechnung im Kapitel Bilanzierungs- und Bewertungsgrundsätze.

Abweichend von den Bilanzierungs- und Bewertungsgrundsätzen für den konsolidierten Abschluss wird im Einzelabschluss ein allfällig anfallender Goodwill nicht separat ausgeschieden. Die Beteiligung wird zum Anschaffungswert abzüglich betriebswirtschaftlich notwendiger Wertberichtigungen geführt. Die Werthaltigkeit wird mindestens einmal jährlich überprüft.