Kapitel 9: Compliance in den Bereichen Geldwäscherei, Wettbewerbsverhalten und Steuerkonformität
9.1 Relevanz des Themas für die Graubündner Kantonalbank und die Beteiligungsgesellschaften
Legale und faire Geschäftspraktiken bilden die Basis jedes verantwortungsbewussten sowie ökologisch, sozial und wirtschaftlich nachhaltigen Wirtschaftens. Aufgrund ihrer hohen volkswirtschaftlichen Bedeutung bei der Kapitalvermittlung, das heisst bei der Entgegennahme von Kundengeldern und bei der Vergabe von Krediten an Privatpersonen und Unternehmen oder der Anlage von Kundengeldern im Mandatsverhältnis bzw. der Beratung von Kundinnen und Kunden bei Anlagen, sind Banken wie auch Vermögensverwalter in der Schweiz bewilligungspflichtig und unterliegen umfangreichen gesetzlichen und aufsichtsrechtlichen Regulierungen. Ziel dieser Regulierungen sind namentlich der Schutz der Bankkundinnen und -kunden sowie die Stabilität des ganzen Banken- und Finanzsystems.
Gesetzliche Basis der Tätigkeit der Graubündner Kantonalbank sind das Bundesgesetz über die Banken und Sparkassen sowie das kantonale Gesetz über die Graubündner Kantonalbank. Daneben sind die Geschäftspraktiken jeder Bank, so auch der Beteiligungsgesellschaften BZ Bank Aktiengesellschaft und Privatbank Bellerive AG, in der Schweiz im Allgemeinen und insbesondere auch die Vorgaben in den Bereichen der Korruption und Geldwäscherei sowie des Wettbewerbs- und Marktverhaltens (Insiderhandel sowie Marktmanipulation) in einer Vielzahl von Gesetzen, Regulierungen der Eidgenössischen Finanzmarktaufsicht (FINMA) und Selbstregulierungen der Schweizerischen Bankiervereinigung geregelt. Im Weiteren gehört zu den legalen und fairen Geschäftspraktiken, dass eine Bank in der Schweiz mit geeigneten Mitteln möglichst weitgehend sicherstellt, dass ihre im In- oder Ausland domizilierten Kundinnen und Kunden ihre Vermögenswerte versteuern und dass die Bank keine Beihilfe zur Steuerhinterziehung oder zu ähnlichen Handlungen wie beispielsweise einer aggressiven Steuervermeidung leistet. Auch die Beteiligungsgesellschaft Albin Kistler AG wird als Vermögensverwaltungsgesellschaft durch die Eidgenössische Finanzmarktaufsicht FINMA beaufsichtigt und ist entsprechend verschiedensten Regulierungen und Schweizer Gesetzen verpflichtet.
Wesentlich sind legale und faire Geschäftspraktiken, weil das Nichteinhalten eine schädliche Wirkung auf ihre Reputation und indirekt ihre Marktstellung und den Unternehmenswert hätte. Das Nichteinhalten rechtlicher und wirtschaftlicher Konsequenzen wie Bussen, Schadenersatzforderungen oder Haftpflichtansprüche könnte bei der Graubündner Kantonalbank darüber hinaus aufgrund ihrer Marktstellung und aufgrund der kantonalen Staatsgarantie auch zu volkswirtschaftlichen Schäden für den Kanton Graubünden führen. Die Sanktionen der FINMA reichen von Berufsverboten bis hin zum Lizenzentzug. Dieses unwahrscheinliche, aber doch hohe Risikopotenzial, das mit dem Nichteinhalten legaler und fairer Geschäftspraktiken verbunden ist, begründet die hohe Bedeutung und die hohe Priorität dieses wesentlichen Nachhaltigkeitsthemas für die Graubündner Kantonalbank und ihre Beteiligungsgesellschaften.
9.2 Ambition der Graubündner Kantonalbank
Die Graubündner Kantonalbank hält sich an die gesetzlichen, standesrechtlichen und internen Vorschriften und tätigt nur Geschäfte, die unter anerkannten ethischen Grundsätzen und aus betriebswirtschaftlicher Sicht verantwortbar sind. Auch will die Graubündner Kantonalbank die Steuerkonformität sämtlicher ihrer im In- oder Ausland domizilierten Kundinnen und Kunden soweit mit zumutbaren Aufwendungen möglich sicherstellen und die rechtlichen Vorgaben bei der Erbringung von Dienstleistungen im Steuerbereich strikte einhalten. Fehlanreize oder -verhalten sollen durch die Bank selbst möglichst frühzeitig entdeckt und korrigiert werden, sodass Reputationsschäden nach Möglichkeit vermieden werden und es möglichst zu keinerlei Vorfällen, Bussen und/oder Rechtsverfahren mit Beteiligung der Bank und/oder von Mitarbeitenden der Bank in den Bereichen der Korruption sowie Geldwäscherei, des Wettbewerbs- und Marktverhaltens (Insiderhandel, Marktmanipulation) oder der Steuerkonformität kommt.
9.3 Aktuelle Herangehensweise der Graubündner Kantonalbank
Damit legale und faire Geschäftspraktiken sowie die Steuerkonformität neuer und bestehender Kundengelder bei der Graubündner Kantonalbank der Standard sind, unterhält die Bank ein möglichst effektives und effizientes System aus bankinternen Weisungen und Prozessen sowie Compliance- und Risikomanagement, Kontroll- und Beschwerdemechanismen. Gegenüber den Kundinnen und Kunden sind die steuerrechtlichen Anforderungen, Pflichten und Regeln des Datenaustauschs transparent in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen der Graubündner Kantonalbank dargestellt. Ausserdem werden die Mitarbeitenden der Bank auf allen Stufen regelmässig für die Themen Korruption, Geldwäscherei-Prävention, Wettbewerbs- und Marktverhalten (Insiderhandel, Marktmanipulation) sowie Steuerkonformität sensibilisiert und im Umgang mit den Weisungen, Prozessen und Systemen aus- und weitergebildet.
9.3.1 Verhaltensrichtlinien: Verhaltenskodex, Anstellungsbedingungen und interne Weisungen
Umfangreiche interne Vorgaben dienen den Mitarbeitenden der Graubündner Kantonalbank als Richtlinien resp. Vorschriften für ihr Verhalten sowie als Basis für die festgelegten Bankprozesse. Die Grundsätze sind in einem Verhaltenskodex zusammengefasst.
Neben den allgemeinen Treuepflichten sind in den für alle Mitarbeitenden verpflichtenden allgemeinen Anstellungsbedingungen der Graubündner Kantonalbank unter anderem folgende Regeln festgehalten:
- Verbot von Insider- und Spekulationsgeschäften
- Einhaltung der Sorgfaltspflichten gemäss Vereinbarung über die Standesregeln zur Sorgfaltspflicht der Banken (VSB) und gemäss dem Geldwäschereigesetz
- Verbot der Entgegennahme oder der Gewährung von geldwerten Vorteilen
- Vorgaben zur Annahme von geschäftlichen Einladungen und Geschenken
- Bewilligungspflicht für jegliche öffentlichen Ämter, Mandate und Nebenerwerbstätigkeiten
Potenzielle Interessenkonflikte sollen bei der Graubündner Kantonalbank so früh wie möglich anhand definierter interner Regeln identifiziert werden. Um Interessenkonflikte möglichst zu vermeiden, hat die Graubündner Kantonalbank geeignete interne Weisungen, Massnahmen und Prozesse ausgearbeitet sowie Kontrollmechanismen eingeführt. Interessenkonflikte, die sich nicht vermeiden lassen, legt die Bank gegenüber den betroffenen Kundinnen und Kunden offen. Weitere Informationen zu den Massnahmen im Einzelnen und zum Umgang mit Interessenkonflikten finden Sie hier.
Ihren aufsichtsrechtlichen Pflichten sowie ihren Pflichten im Kampf gegen die Geldwäscherei und Terrorismusfinanzierung trägt die Graubündner Kantonalbank mit detaillierten Weisungen und Prozessen Rechnung. Geregelt sind unter anderem die Aufnahme von Geschäftsbeziehungen (inkl. der Identifikationspflichten sowie der Feststellung der wirtschaftlich berechtigten Person), die laufende Überwachung von Transaktionen auf Anhaltspunkte sowie das Vorgehen bei einem Verdacht auf Geldwäscherei (Einhaltung von Meldepflichten) bzw. bei zweifelhaften Geschäftsbeziehungen.
Um zu verhindern, dass Geschenke, Spenden und Sponsorings der Graubündner Kantonalbank als Vorteilsgewährung angesehen werden könnten, bestehen bei der Graubündner Kantonalbank folgende Regelungen: Allfällige Spenden der Bank haben den Charakter einer Einmalzahlung und sind ereignisbezogen. Substanzielle Spenden tätigt die Bank nur an beaufsichtigte Schweizer Institutionen wie beispielsweise die Glückskette. Zur Unterstützung und Förderung von Kultur, Sport, Sozialem (gesellschaftliche und gemeinnützige Projekte), Wirtschaft/Tourismus sowie Umwelt im Kanton Graubünden unterhält die Bank einen Beitragsfonds. Über die Vergabe von Beiträgen entscheidet eine Kommission, bestehend aus dem CEO und drei weiteren Mitgliedern, anhand definierter Kriterien und auf Basis der Beitragsgesuche. Einmalige Beiträge über CHF 100’000 bzw. mehrjährige Beiträge über CHF 300’000 müssen durch den Bankrat genehmigt werden. Nicht unterstützt werden in der Regel politische oder konfessionelle Vorhaben aller Art, Bauprojekte, Sanierungen sowie Renovationen, Beteiligungen an Trägerschaften, Dissertationen und Diplomarbeiten.
Für das faire Wettbewerbsverhalten im Geschäftskontakt mit Mitbewerbern resp. zur Verhinderung unzulässiger Wettbewerbsabreden nach dem Bundesgesetz über Kartelle und andere Wettbewerbsbeschränkungen hat die Graubündner Kantonalbank Vorgaben für alle Mitarbeitenden mittels Weisungen und Prozessen definiert. Für das Verhalten im Kontakt bzw. bei Treffen mit Mitbewerbern sind klare Regeln vorgegeben.
Auch zu den im Finanzmarktinfrastrukturgesetz geregelten Marktverhaltensregeln für Banken, zu denen unter anderem die Vermeidung von Insidergeschäften, Marktmanipulationen und verbotenen Handelspraktiken zählen, hat die Graubündner Kantonalbank detaillierte Weisungen und Prozesse definiert. Die Regelungen gelten für alle Mitarbeitenden unabhängig davon, ob sie Geschäfte als Inhaberinnen, Mitinhaber, Bevollmächtigte oder wirtschaftlich Berechtigte tätigen. Für Mitarbeitende in besonders exponierten Funktionen (Portfolio-Managerinnen, Finanz-Analysten, Mitglieder der Geschäftsleitung etc.) gelten zusätzliche Regelungen. Geregelt sind unter anderem Einschränkungen bzw. Verbote von Eigengeschäften, spezifische Halte- bzw. Sperrfristen sowie organisatorische Massnahmen wie räumliche und organisatorische Trennung.
Zur Sicherstellung der Steuerkonformität und ihrer Pflichten im Rahmen der Vereinbarung über die Standesregeln zur Sorgfaltspflicht der Banken (VSB) hat die Graubündner Kantonalbank detaillierte Weisungen sowie entsprechende Prozesse aufgestellt. Als Grundsatz gilt bei der Bank, dass die Eröffnung neuer Kundenbeziehungen bzw. Neugelder von bestehenden Kundinnen und Kunden bei Kenntnis über oder begründetem Verdacht auf unversteuerte Vermögenswerte abgelehnt werden. Bei Wissen oder Hinweisen, dass Vermögen bestehender Kundinnen oder Kunden nicht steuerkonform sind, wird diesen aktiv und dokumentiert die Offenlegung empfohlen. Sodann enthält die Weisung Regelungen, um sicherzustellen, dass die Bank bzw. ihre Mitarbeitenden keine Beihilfe zu Steuerhinterziehung und ähnlichen Handlungen leisten.
Bei Kundinnen und Kunden mit Domizil im Ausland setzt die Graubündner Kantonalbank seit 2017 sodann den Automatischen Datenaustausch (AIA) gemäss Bundesgesetz über den internationalen automatischen Informationsaustausch in Steuersachen um, das heisst, gesetzlich definierte Kundendaten (Name, Vorname, Adresse, Geburtsdatum, Steueridentifikationsnummer, Kontonummer, Saldo, Zinsen, Dividenden, weitere Erträge sowie Verkaufserlöse) werden an die Eidgenössische Steuerverwaltung bzw. an die Steuerbehörden im Domizilland übermittelt, sofern das Domizilland ein Abkommen mit der Schweiz abgeschlossen hat. Gleiches gilt für US-Personen auf Basis des Foreign Account Tax Compliance Act (FATCA).
Spezifisch geregelt sind auch entsprechende Vorgaben in den oben genannten Bereichen bei der Zusammenarbeit mit externen Vermögensverwaltern. Beispielsweise gilt für externe Vermögensverwalter die Nachweispflicht für absolvierte Schulungen im Bereich der Geldwäscherei vor der Aufnahme einer Zusammenarbeit. Für Kundinnen und Kunden eines externen Vermögensverwalters gelten in den genannten Bereichen dieselben Anforderungen wie für solche der Graubündner Kantonalbank. Ebenso gilt auch für sie, dass soweit erkennbar nur steuerkonforme Vermögenswerte neuer Kundinnen und Kunden entgegengenommen werden.
9.3.2 Gelebte Compliance als erste Linie
Die gelebte Kultur der Compliance und Integrität des Bankrats, der Geschäftsleitung, der Führungskräfte und Mitarbeitenden bilden die Basis einer verantwortungsbewussten Unternehmenskultur der Graubündner Kantonalbank. Die Verhaltensvorgaben für alle Mitarbeitenden sind in Weisungen und Prozessen geregelt (siehe oben). Ihre Einhaltung wird im Alltag durch Führungskontrollen und das Interne Kontrollsystem (IKS) gefördert bzw. sichergestellt.
9.3.3 Compliance-Funktion und Risikokontrolle als zweite Linie
Als zweite Kontrolllinie verfügt die Graubündner Kantonalbank über eine von den ertragsorientierten Geschäftsaktivitäten unabhängige Compliance-Organisation. Ihre Verantwortlichkeiten, ihre organisatorische Einbettung sowie ihre interne Berichterstattung im Allgemeinen sind im Anhang 3.1 «Risikomanagement» zur konsolidierten Jahresrechnung sowie im Corporate-Governance-Bericht im Abschnitt 3.4 «interne Organisation» beschrieben.
Ergänzt wird die zweite Linie bei der Graubündner Kantonalbank durch eine von den Geschäftsprozessen unabhängige Risikokontrolle. Ihre Verantwortlichkeiten, ihre organisatorische Einbettung sowie ihre interne Berichterstattung im Allgemeinen sind im Anhang 3.1 «Risikomanagement» zur konsolidierten Jahresrechnung sowie im Corporate-Governance-Bericht im Abschnitt 3.4.2 «Ausschüsse» beschrieben.
Gemäss FINMA-Rundschreiben 2013/8 «Marktverhaltensregeln» führt die Graubündner Kantonalbank im Bedarfsfall bzw. mindestens jährlich eine Risikoanalyse zum Marktverhalten durch und definiert gestützt auf diese Analyse allfällig notwendige organisatorische Massnahmen. Die entsprechende Analyse im Berichtsjahr (analog Vorjahr) ergab keinen Bedarf an Massnahmen. Im Bereich der Geldwäscherei wird jährlich eine Geldwäschereirisikoanalyse (mit inhärenten Risiken, Kontrollrisiken und Nettorisiken) zuhanden der Geschäftsleitung und des Bankrats erstellt und jeweils von diesen Leitungsgremien genehmigt. Bei Bedarf (z. B. einem Strategiewechsel) werden entsprechende Massnahmen abgeleitet.
9.3.4 Interne Revision als dritte Linie
Die interne Revision als dritte Linie arbeitet unabhängig vom täglichen Geschäftsgeschehen und ist organisatorisch direkt dem Bankpräsidenten unterstellt. Ihre Unabhängigkeit, ihre Aufgaben und ihr Prüfungsrecht sind im Art. 20 des kantonalen Gesetzes über die Graubündner Kantonalbank verankert. Ihre Verantwortlichkeiten, ihre organisatorische Einbettung sowie ihre interne Berichterstattung im Allgemeinen sind im Corporate-Governance-Bericht im Abschnitt 3.6 «Informations- und Kontrollinstrumente gegenüber der Geschäftsleitung» und im Abschnitt 8.5 «Interne Revision» beschrieben.
9.3.5 Externe Prüfgesellschaft zur Überwachung
Auf Antrag des Bankrates bestimmt die Regierung des Kantons eine externe Prüfgesellschaft als externes Kontrollorgan. Ihr Mandat sowie ihre Informationsinstrumente sind im Corporate-Governance-Bericht im Abschnitt 8 «Kontrollorgane» beschrieben. Ihre Aufgaben richten sich nach den Bestimmungen des Bundesgesetzes über die Banken und Sparkassen sowie nach der Gesetzgebung über die Finanzmarktaufsicht.
9.3.6 Meldesysteme für Verdachtsfälle oder Beanstandungen (intern und extern)
Erste Anlaufstelle für die Kundinnen und Kunden der Graubündner Kantonalbank bei Bedenken oder Beanstandungen jeglicher Art sind die Kundenberaterinnen und Kundenberater. In Einzelfällen gelangen Kundinnen und Kunden auch direkt an die Geschäftsleitung. Sodann steht den Kundinnen und Kunden kostenlos der Schweizerische Bankenombudsman als unabhängige Schlichtungsstelle zur Verfügung.
Bei Unregelmässigkeiten, illegalem oder unmoralischem Verhalten am Arbeitsplatz können sich Mitarbeitende an ihre Vorgesetzten oder bei Bedarf – unter Wahrung der Vertraulichkeit – an die dafür zuständigen internen Meldestellen wenden. Ausserdem ist auch eine anonyme Meldung an eine externe Meldestelle möglich (Whistleblowing). Die Bank ist daran interessiert, Meldungen über mutmassliches Fehlverhalten zu erhalten, um schnell Abhilfe schaffen zu können. Mitarbeitende, die eine Meldung erstatten, haben keine Nachteile zu befürchten.
9.3.7 Kontinuierliche Sensibilisierung sowie praxisorientierte Aus- und Weiterbildung
Alle Mitarbeitenden mit sorgfaltspflichtrelevanter Funktion, das heisst insbesondere die Mitarbeitenden mit Kundenkontakt, müssen bezüglich Vereinbarung über die Standesregeln zur Sorgfaltspflicht der Banken (VSB) und bezüglich Geldwäscherei-Prävention laufend über das aktuelle Fachwissen verfügen. Das Grundwissen wird primär im Selbststudium (E-Learning) angeeignet. Die Linienvorgesetzten von allen Mitarbeitenden mit sorgfaltspflichtrelevanter Funktion stellen sicher, dass diese das computergestützte Lernprogramm inkl. Test innert drei Monaten nach Arbeitsbeginn (resp. internem Stellenwechsel) absolvieren. Zusätzlich wird die Ausbildung durch weitere geeignete Massnahmen, zum Beispiel periodische Weiterbildungsveranstaltungen sowie Informationen im Intranet, ergänzt. Für alle zertifizierten Kundenberaterinnen und Kundenberater der Graubündner Kantonalbank finden jährlich mindestens drei obligatorische Fachtage statt, an denen unter anderem aktuelle Entwicklungen in den Bereichen der Geldwäscherei, des Crossborder-Geschäfts, des Bundesgesetzes über die Finanzdienstleistungen (FIDLEG), des Marktverhaltens, des Datenschutzes und der Steuerkonformität behandelt werden. Die Inhalte der Fachtage werden zertifiziert. Auch im Berichtsjahr fanden Fachtage als Präsenzkurs statt. Die Verantwortung für die notwendige Ausbildung tragen die Mitarbeitenden und der bzw. die direkte Vorgesetzte. Die Abteilungen Compliance und Human Resources organisieren die Ausbildungen und stellen sicher, dass diese Kurse von allen Mitarbeitenden mit sorgfaltspflichtrelevanter Funktion absolviert werden.
Die Graubündner Kantonalbank sorgt bei allen externen Vermögensverwaltern, mit denen sie zusammenarbeitet, unabhängig von allfälligen Schulungen Dritter für die notwendige Schulung im Bereich Geldwäscherei-Prävention, insbesondere bei Neuerungen.
Alle Mitarbeitenden, bei denen die Wahrscheinlichkeit besteht, mit Insiderwissen in Kontakt zu geraten, absolvieren jährlich eine Schulung betreffend Marktverhalten im Effektenhandel. Namentlich gelten als Betroffene die Geschäftsleitung sowie Mitarbeitende der Geschäftseinheiten Corporate Center, Märkte, Marktleistungen und Finance & Risk. Die Schulung zu den Richtlinien im Marktverhalten und zum Erkennen von möglichen Interessenkonflikten ist auch für alle neueintretenden Mitarbeitenden dieser Bereiche verbindlich.
9.3.8 Regelmässige Prüfungen der Managementsysteme
Die externe Prüfgesellschaft führte im Rahmen ihrer Aufsichtsprüfung sogenannte Regulatory Audits in den Gebieten «Interessenkonflikte» (letztmals im Geschäftsjahr 2022) sowie «Konzernweite Massnahmen zur Geldwäscherei-Prävention» (2022) durch. Ernst & Young AG bestätigte dabei in ihrem Bericht, dass die Vorschriften und Grundsätze der Corporate Governance eingehalten wurden sowie die Bereiche «interne Organisation» und «internes Kontrollsystem» angemessen ausgestattet waren. Ferner bestätigte die externe Prüfgesellschaft, dass die Graubündner Kantonalbank und ihre Gruppengesellschaften die schweizerischen Vorschriften zur Geldwäschereibekämpfung eingehalten haben.
Die interne Revision zu Regelungen zur Geldwäscherei-Prävention fand im Geschäftsjahr 2023 statt. Es wurden keine wesentlichen Mängel erkannt. Eine Optimierungsmassnahme/Empfehlung wurde umgesetzt.
Auch die eidgenössische Finanzmarktaufsicht FINMA führt mithilfe verschiedener Aufsichtsinstrumente regelmässig Vor-Ort-Kontrollen bei der Graubündner Kantonalbank durch. In den relevanten Themenbereichen ist beispielsweise im Jahr 2020 eine Überprüfung zum Thema Marktverhalten durch die FINMA erfolgt. Aus der Prüfung ergaben sich insgesamt sechs Erkenntnisse mit entsprechendem Handlungsbedarf. Die Bank hat im Jahr 2021 passende Massnahmen dazu umgesetzt.
Das spezifische FATCA/QI/AIA-Governance-&-Compliance-Programm der Graubündner Kantonalbank wird durch die Bank in regelmässigen Abständen betreffend die Methoden, Handlungsweisen und Abläufe überprüft, um den gesetzlichen Vorgaben und den Auflagen der Eidgenössischen Steuerverwaltung (ESTV) zu genügen. Im Geschäftsjahr 2023 fand eine Prüfung durch die ESTV zu den Themen AIA und indirekte Steuern statt. Mit einer Ausnahme gab die Prüfung zu keinen Anmerkungen Anlass.
Die Weisung zur Steuerkonformität wurde von der internen Revision hinsichtlich Steuerberatung im Jahr 2023 sowie hinsichtlich indirekter Steuern im Jahr 2020 geprüft. Es wurden keine Mängel erkannt resp. es waren keine Korrekturmassnahmen notwendig.
9.3.9 Keine Vorfälle, Rechts- oder Verdachtsfälle im Berichtsjahr
Der internen, zentralen Anlaufstelle im Bereich Personal wurden 2023 keine Vorfälle (Mobbing, Diskriminierung, Machtmissbrauch oder andere illegale oder unmoralische Praktiken im Arbeitsumfeld) gemeldet (Vorjahr: keine). Auch gab es im Berichtsjahr bzw. Vorjahr keine kritischen Anliegen, die der Geschäftsleitung und dem Bankrat ausserordentlich oder im Rahmen der monatlichen internen Berichterstattung gemeldet wurden.
Im Berichtsjahr (wie auch im Vorjahr) gab es ausserdem bei der Graubündner Kantonalbank keine Kenntnis von erheblichen Verstössen gegen Gesetze und Vorschriften, es wurden auch keine straf- oder öffentlich-rechtlichen Verfahren in den Bereichen Korruption, Geldwäscherei, Wettbewerbs- und Marktverhalten (Insiderhandel, Marktmanipulation) gegen die Graubündner Kantonalbank und/oder Angestellte der Bank eingeleitet. Es wurden der Bank auch keine Beschwerden wegen Nichteinhaltens des Datenschutzes durch die Graubündner Kantonalbank gemeldet. Die Bank wurde im Berichtsjahr (wie auch im Vorjahr) weder zur Zahlung von wesentlichen Bussen noch zur Verbüssung von nicht monetären Strafen verurteilt.
Ebenso kamen im Berichtsjahr (analog zum Vorjahr) keine bestätigten Vorfälle mit unversteuerten Kundengeldern bzw. Verdachtsfälle betreffend unversteuerte Kundengelder bei der Graubündner Kantonalbank zur Kenntnis. Ferner hat die Bank im Berichtsjahr (analog zum Vorjahr) keine Kenntnis von hängigen Rechtsverfahren oder neu eingeleiteten Rechtsverfahren im Zusammenhang mit Steuerhinterziehung oder -vermeidung, bei denen die Graubündner Kantonalbank oder Angestellte der Bank beteiligte Parteien sind. Auch gab es im Berichtsjahr ebenso wie im Vorjahr keine kritischen Anliegen im Bereich der Steuerkonformität, die der Geschäftsleitung und dem Bankrat im Rahmen der monatlichen internen Berichterstattung gemeldet wurden.
Da im Berichtsjahr (analog zum Vorjahr) keine Vorfälle identifiziert wurden, wurden auch keine weiteren Massnahmen ergriffen.
9.4 Weiterentwicklung und nächste Schritte der Graubündner Kantonalbank
Mit Ausnahme von kontinuierlichen kleinen Verbesserungsmassnahmen sind aktuell keine substanziellen Anpassungen der Weisungen, Bankprozesse und Kontrollmechanismen in den Bereichen Korruption und Geldwäscherei, Wettbewerbs- und Marktverhalten sowie Steuerkonformität anstehend.
9.5 Aktuelle Herangehensweise der Beteiligungsgesellschaften
Bei der Albin Kistler AG wird eine grundsätzliche ethische Verhaltensweise aller Mitarbeitenden und so auch die Korruptionsbekämpfung durch gelebte Werte, etablierte Führungsstrukturen, interne Weisungen und Dokumentationen, klar definierte Prozesse, technologische Hilfsmittel sowie die Compliance-Abteilung sichergestellt. Regelmässige interne Compliance-Schulungen sorgen dafür, dass sich alle Mitarbeitenden potenzieller Risiken stets bewusst sind. Insbesondere die Thematik Geldwäscherei wird mit erhöhter Aufmerksamkeit behandelt. Klare Compliance-Vorgaben und Monitoring-Prozesse sind diesbezüglich firmenweit etabliert und in entsprechenden Weisungen festgehalten. Die Regelungen zur Wahrung der Anlegerinteressen, also der Interessen der Kundinnen und Kunden von Albin Kistler, sowie das Verhalten des Vermögensverwalters im Markt sind in der Weisung zur Wahrung der Anlegerinteressen definiert. Erfasste Börsentransaktionen jeglicher Art unterliegen vor der effektiven Ausführung einem durch unsere Softwaresysteme sichergestellten Vieraugenprinzip. Der gesamte Kundenstamm wird zudem monatlich mit externen Daten bezüglich Geldwäschereirisiken abgeglichen. In dieser externen Datenbank sind auch Hinweise auf allfällige Korruptionsrisiken enthalten.
Mit der Aufnahme der Tätigkeit als Fondsleitung im Jahr 2023 ist bei Albin Kistler ein neuer Bereich mit regulatorischen und rechtlichen Anforderungen dazu gekommen. Die entsprechenden Abläufe und Kontrollen wurden definiert und eingeführt. Auch in diesem Bereich werden die hohen Ansprüche von Albin Kistler an die Mitarbeitenden, die Abläufe und das interne Kontrollsystem seit Beginn konsequent umgesetzt.
Die Kommunikation von Compliance an die Geschäftsleitung und an den Verwaltungsrat ist klar geregelt. Damit ist sichergestellt, dass sowohl Geschäftsleitung als auch Verwaltungsrat über den Stand und die Entwicklung der Compliance bei Albin Kistler informiert sind. Albin Kistler hat keinerlei pendente Rechtsfälle oder Kundenbeschwerden.
Die BZ Bank Aktiengesellschaft vermittelt und verwaltet Beteiligungen an Unternehmen. Der Fokus liegt auf Unternehmen in der Schweiz und Europa. Sowohl die Kundinnen und Kunden der Bank als auch die Zielunternehmen für Anlageempfehlungen der Bank liegen zum weitaus überwiegenden Teil der Schweiz und anderen Ländern mit niedrigem Korruptionsindex. Bei der Identifikation von Transaktionen oder Geschäftsbeziehungen mit erhöhtem Risiko geht die Bank über die gesetzlich geforderten Mindeststandards hinaus. Die BZ Bank Aktiengesellschaft weist aufgrund ihres Geschäftsmodells in den Bereichen Marktintegrität sowie Suitability erhöhte aufsichtsrechtliche Risiken auf. Den Risiken des besonderen Geschäftsmodells wird mit adäquaten Massnahmen begegnet. Weitergehende, öffentlich verfügbare Informationen zum Umgang mit rechtlichen und regulatorischen Anforderungen finden sich auf der Website der Bank unter https://www.bzbank.ch/portrait/recht/default.asp?userlang=DE
Die Privatbank Bellerive AG verfügt über eine strikte Compliance-Kultur. Die Einhaltung der anwendbaren Normen und Standards sowie rechtlichen Vorgaben und Regulierungen ist für die Bank nicht verhandelbar. Die Privatbank bedient keine Laufkundschaft, sondern kennt ihre Kundinnen und Kunden und deren Bedürfnisse dank langjährigen Geschäftsbeziehungen. Diese engen Kundenkontakte ermöglichen es der Bank, Kundenaufträge und -transaktionen zu verstehen und zu plausibilisieren. Die Privatbank Bellerive AG verfügt über eine gute Corporate Governance, fördert unabhängige Kontrolltätigkeiten und vermeidet Interessenkonflikte. Ihre Compliance-Organisation besteht aus gut ausgebildetem und erfahrenem Personal, das sich auch der Bekämpfung der Geldwäscherei und der Terrorismusfinanzierung widmet. Dank der engen Zusammenarbeit mit der Graubündner Kantonalbank setzt die Privatbank Bellerive AG effektive und effiziente Transaktionsüberwachungssysteme ein. Rechtlich verbindliche Dokumente wie beispielsweise die Allgemeinen Geschäftsbedingungen und das Depotreglement, Ausführungsgrundsätze, Informationen zum Umgang mit allfälligen Interessenkonflikten oder zum Finanzdienstleistungsgesetz oder das Merkblatt «Offenlegung von Kundendaten» finden sich auf der Website der Privatbank Bellerive AG: https://www.bellerivebanking.ch/dokumente/