10. Handelssperrzeiten
Die GKB hat die gesetzlichen Vorgaben betreffend die Handelssperrzeiten in Reglementen und Weisungen umgesetzt. Für die Mitglieder des Bankrats und der Geschäftsleitung sowie sämtliche Mitarbeitende der Bank gilt eine ordentliche Sperrzeit für den Handel mit eigenen Titeln (insb. Partizipationsschein) vom 1. Dezember bis und mit dem Tag der Publikation des jeweiligen Jahresergebnisses sowie vom 1. Juni bis und mit dem Tag der Veröffentlichung des jeweiligen Halbjahresergebnisses. Darüber hinaus kann die GKB bei Bedarf für die Organe oder für alle bzw. für ausgewählte Mitarbeitende besondere Handelssperrzeiten definieren, insbesondere im Zusammenhang mit Projekten, die für den Geschäftsgang wichtig sind, oder im Rahmen von Emissionen.