6. Mitwirkungsrechte der Aktionäre, Kontrollwechsel und Abwehrmassnahmen

Als selbstständige öffentlich-rechtliche Anstalt des kantonalen Rechts finden die aktienrechtlichen Bestimmungen nicht unmittelbar Anwendung auf die Graubündner Kantonalbank. Mangels Aktionariat entfallen daher Ausführungen zu diesem Themenkreis. Die Mitbestimmungsrechte liegen ausschliesslich beim Kanton Graubünden. Den Haltern von Partizipationsscheinen der Graubündner Kantonalbank stehen Vermögensrechte zu, jedoch keine Mitwirkungsrechte. Sie werden einmal jährlich anlässlich einer von der Graubündner Kantonalbank jeweils im März oder April einberufenen PS-Versammlung über das abgelaufene Geschäftsjahr informiert.

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